Nottötung
Wenn schnelles Handeln Leiden mindert: die Nottötung
Die Nottötung eines Pferdes per Kugelschuss unterliegt strengen rechtlichen und fachlichen Auflagen. Sie darf nur bei unmittelbarem und erheblichem Leid des Tieres durchgeführt werden, sowie wenn eine andere Methode zur Tötung nicht möglich ist oder das Tier nur unnötig belasten würde. Eine Einzelfallgenehmigung durch die zuständige Behörde (Veterinäramt) und eine Schießgenehmigung (Ordnungsamt) sind zwingend erforderlich.
Nur sachkundiges Personal (Jagdscheininhaber, andere Sachkundige) darf diese Methode einsetzen. Der Kugelschuss führt zu einer unwiderruflichen Schädigung lebenswichtiger Gehirnareale. Der Tod tritt unmittelbar ein. Ein Entbluten, wie nach der Betäubung mit dem Bolzenschussgerät, ist nicht notwendig. Nach dem Schuss muss das Tier sofort kontrolliert werden.
Der Tierbesitzer verantwortet die anschließende Beseitigung des Tierkörpers. Tierkörperbeseitigungsunternehmen holen die Körper ab und führen diese der Verwertung zu. Alternativ sind regional auch Einäscherungen in Krematorien, teilweise mit Rückführung der Asche in einer Urne, möglich.

